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Schwerz im Saalekreis

Home Vereine Weil-Reisshauer Satzung der Weil-Reisshauer-Stiftung zu Dammendorf

§1
Name, Rechtsform, Sitz

Unter dem Namen „Weil-Reißhauer-Stiftung zu Dammendorf” ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Der Sitz der Stiftung ist die Gemeinde Schwerz  /  OT  Dammendorf.

§2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, soziale Projekte zu unterstützen. Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt:

  1. durch die Instandhaltung der drei Weil'schen Gräber in Dammendorf. Das die Grabstellen umgebende Gitter soll, so oft es nötig ist, neu gestrichen und die Schrift an den Denkmälern erneuert werden. Am Totenfeste soll auf jedes der drei Weil'schen Gräber, ebenso wie auf das danebenliegende Grab des Gustav Wilde ein Kranz niedergelegt werden.
  2. durch die Gewährung von Unterstützungen an streng rechtliche und fleißige Einwohner der Gemeinde Schwerz  /  Dammendorf, wenn dieselben unverschuldet durch schwere Krankheit in der Familie, durch Feuer- oder Wasserschaden oder sonstige Unglücksfälle in Not geraten.
  3. durch die Gewährung von Aussteuerbeihilfen zur Begründung eines Hausstandes an unbescholtene arme oder wenig bemittelte Brautpaare.
  4. durch die Gewährung einer Beihilfe zur Veranstaltung eines Kinderfestes, welches unter dem Namen "Weil  -  Fest" gefeiert werden soll. Dazu soll ein Musikkorps aufspielen und auch Geschenke unter die Kinder verteilt werden.
  5. Nach Befriedigung vorstehender Bedürfnisse sollen die übrigen Einnahmen der Stiftung zur Förderung von gemeinnützigen und wohltätigen Einrichtungen der Gemeinde Schwerz  /  Dammendorf, z.B. zur Beleuchtung des Dorfes und zur Verschönerung und gärtnerischen Pflege des Gottesackers und des Dorfes verwendet werden.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§3
Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus zwei Pachtgrundstücken - zur landwirtschaftlichen Nutzung. Die Pachtgrundstücke werden von der Stiftung verwaltet und einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zugeführt.

(2) Zustiftungen zur Vermehrung des Stiftungsvermögens darf die Stiftung annehmen. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen, um sie für den Stiftungszweck zu verwenden.

(3) Die Mittel der Stiftung (Pachteinnahmen und sonstige Einnahmen) dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(5) Das Rechnungsjahr der Stiftung läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 4
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 5
Organ der Stiftung

(1) Das Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder des Organs sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus den Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§5
Der Vorstand

(1) Der Stiftungsvorstand wird durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Schwerz berufen.

(2) Der Stiftungsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. dem Bürgermeister als Vorsitzenden,
  2. dem dienstältesten Gemeinderat als stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem stellvertretenden Bürgermeister als weiteren Gemeinderat,
  4. der dienstältesten Kindergärtnerin als Schriftführerin.

(3) Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall

  1. nach Ablauf des Amtes eines Vorstandsmitgliedes
  2. bei Vollendung des 70. Lebensjahres und
  3. durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
Erneute Bestellung ist im Falle b) auf jeweils weitere drei Jahre, im Falle c) auf jeweils ein weiteres Jahr möglich. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.

(4) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger vom Gemeinderat bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben.

§7
Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:

  1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
  2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
  3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
  4. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
  5. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen hauptberuflichen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige heranziehen. Des Weiteren ist der Vorstand ist berechtigt, mit Dritten Nutzungsverträge abzuschließen, soweit sie dem Stiftungszweck nicht entgegenstehen.

§8
Geschäftsgang des Vorstandes

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, alljährlich mindestens einmal und zwar im Monat Januar.

(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung - beide mitgezählt - 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.

(3) Eein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens drei seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(5) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben.

(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

§9
Satzungsänderungen

(1) Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands.

(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§10
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands.

(2) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§11
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftungsaufsicht ist das Regierungspräsidium Halle in Halle  /  Saale.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§12
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§13
In krafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.06.1903 außer Kraft.

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