(1) Zweck der Stiftung ist es, soziale Projekte zu unterstützen. Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt:
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus zwei Pachtgrundstücken - zur landwirtschaftlichen Nutzung. Die Pachtgrundstücke werden von der Stiftung verwaltet und einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zugeführt.
(2) Zustiftungen zur Vermehrung des Stiftungsvermögens darf die Stiftung annehmen. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen, um sie für den Stiftungszweck zu verwenden.
(3) Die Mittel der Stiftung (Pachteinnahmen und sonstige Einnahmen) dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(5) Das Rechnungsjahr der Stiftung läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
(1) Das Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Organs sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus den Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(1) Der Stiftungsvorstand wird durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Schwerz berufen.
(2) Der Stiftungsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
(3) Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall
(4) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger vom Gemeinderat bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben.
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen hauptberuflichen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige heranziehen. Des Weiteren ist der Vorstand ist berechtigt, mit Dritten Nutzungsverträge abzuschließen, soweit sie dem Stiftungszweck nicht entgegenstehen.
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, alljährlich mindestens einmal und zwar im Monat Januar.
(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung - beide mitgezählt - 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
(3) Eein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens drei seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(5) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(1) Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands.
(2) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
(1) Die Stiftungsaufsicht ist das Regierungspräsidium Halle in Halle / Saale.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.06.1903 außer Kraft.